Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs (§ 10 d EStG)

„Der Erbe kann eine vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen“ – so der BFH im Beschluss vom 17.12.2007, Az. GrS 2/04. Mit dieser Entscheidung wurde eine jahrzehntelange Rechtsprechung zu Lasten des Erben aufgegeben.

Tipp:
Der Erblasser sollte seine Verluste selbst nutzen. So kann es zweckmäßig sein, gezielt stille Reserven aufzulösen (§ 6 Abs. 5 EStG, §§ 20, 24 UmwStG!) und damit auch neues Abschreibungspotential zu generieren. In Betracht kommt evtl. weiter der Verzicht auf Sonderabschreibungen (§ 7 a EStG) oder Bildung einer Rücklage (§ 6 b EStG).

Schenkungsteuer bei vGA an nahe Verwandte

„Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer dieser nahestehende Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.“ Das hat der BFH im Urteil vom 07.11.2007, Az. II R 28/06 entschieden. Als Konsequenz kann die überhöhte Vergütung (= verdeckte Gewinnausschüttung – vGA) also zwei Mal Steuer auslösen: Einkommensteuer beim Gesellschafter und Schenkungsteuer beim Dritten.

Tipp:
Es ist offen, ob das eine unzulässige Doppelbesteuerung ist. Vorsorglich sollten deshalb GmbH und Dritter vereinbaren, dass die GmbH die Vergütung zurückfordern darf, wenn die Finanzverwaltung eine gemischte Schenkung annimmt (so Plewka / Klümpen-Neusel, NJW 2008, 1859, 1863). Ertragsteuerlich kann die vGA zwar nicht rückgängig gemacht werden. Schenkungsteuerlich gilt dann aber § 29 Abs. 1 Nr.1 ErbStG. Diese Klausel muss allerdings schon im ursprünglichen Vertrag über die Zahlung der Vergütung enthalten sein – oder zumindest zeitgleich mit ihm geschlossen werden.

Großzügiges Finanzamt …

Eine mündliche Äußerung kann verbindlich sein wie ein schriftliches Testament. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 22.09.2010, Az. II R 46/09.

Im Fall hatte der Erblasser (E) bei einer Geburtstagsfeier mündlich erklärt, die Stieftochter S werde „später einmal ohnehin alles erhalten“. Nach dem Tod des E. überließen zwei der vier Miterben ihre Anteile am Nachlass der S. Begründung: E habe allein S als Erbe bedenken wollen, sei jedoch zur Errichtung eines wirksamen Testaments nicht mehr gekommen. Die beiden anderen Miterben waren hierzu nicht bereit.

Finanzamt und Finanzgericht meinten, die nach Zivilrecht zwingend eingetretene gesetzliche Erbfolge müsse auch steuerlich beachtet werden. Der BFH war anderer Ansicht: Er hob das Urteil des Finanzgerichts auf und begründete dies mit § 41 Abgabenordnung (AO). Hiernach ist auch ein zivilrechtlich unwirksames Rechtsgeschäft steuerlich beachtlich, wenn die Beteiligten sein wirtschaftliches Ergebnis „eintreten und bestehen lassen.“

Fazit: Nicht aufgeben, wenn das Nachlassgericht ein formunwirksames Testament nicht anerkennt. Das Finanzamt ist evtl. großzügiger!

Weiterführende Literatur: Freiherr von Proff, Der erbrechtliche Auslegungsvertrag / Erbvergleich und seine steuerlichen Auswirkungen, ZEV 2010, S. 348 ff.